Unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen

Allgemeine Themen

Was passiert eigentlich, wenn ich jetzt die Service-Nummer anrufe?

Zunächst erhalten Sie telefonisch eine kostenlose Erstberatung von einem unserer Anwälte. Hierbei versuchen wir Ihnen – auf Basis der vorliegenden Informationen – eine erste Einschätzung der Situation zu liefern und machen Ihnen Vorschläge für die weitere Vorgehensweise. Diese Erstberatung ist nicht nur kostenlos, sondern auch unverbindlich für Sie. In der Regel findet danach ein persönliches Gespräch bei uns in der Kanzlei statt, bei dem Sie alle Unterlagen mitbringen und uns im Idealfall das Mandat übertragen.

Wenn ich mich bei Ihnen melde, muss ich Sie auch beauftragen?

Nein! Auch eine anwaltliche Betreuung ist Vertrauenssache. Sollte Ihnen also nach unserem unverbindlichen Erstgespräch irgendetwas missfallen, so dass Sie lieber einen anderen oder gar keinen Anwalt mit Ihrer Sache betrauen möchten, dann können Sie das problemlos und ohne damit verbundene Kosten tun. Erst, wenn Sie uns offiziell das Mandat erteilen ist die Sache für beide Seiten verbindlich. Das heißt: Sie gehen mit Ihrem Anruf oder Ihrer Mail kein Risiko ein.

Brauche ich überhaupt einen Anwalt oder kann ich es nicht einfach erstmal selbst versuchen?

Besser nicht. Sie können zwar selbst "Widerspruch" bei vielen Versicherungsbescheiden einlegen und so versuchen, dass die Leistungsablehnung rückgängig gemacht wird. Allerdings sollte dieser Widerspruch auch juristisch fundiert begründet werden. Ansonsten droht die erneute Ablehnung. Ein mit Versicherungsrecht  vertrauter Anwalt kann Ihnen hier sicherlich besser weiterhelfen. Durch sein Know-how und seine Erfahrung weiß er genau, worauf es ankommt und wie groß die Erfolgsaussichten sind. Zudem steht er Ihnen auch dann zur Seite, wenn es juristisch gesehen einen Schritt weitergehen sollte, sprich: es kommt zu einer Klage oder gar zu einem Berufungsverfahren. Deshalb richtet ein "Alleingang" ohne rechtliche Unterstützung letztendlich oft mehr Schaden als Nutzen an.

Bezahlt eigentlich die Rechtsschutz einen Anwalt bei Problemen mit der Versicherung?

Dies kann man zwar nicht pauschal beantworten, aber in vielen Fällen: ja! Sollte es zu einem Rechtsstreit mit der Versicherung kommen, da diese nicht zahlen will, übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt sowie die Gerichtskosten. Allerdings kommt dies immer auf den abgeschlossenen Vertrag an. Schauen Sie deshalb sicherheitshalber nochmal in die Konditionen Ihrer Rechtsschutzversicherung. Gerne können wir dies aber auch gemeinsam tun, damit Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite sind.

Private Unfallversicherung

Was gilt eigentlich als Unfall?

Das ist ganz klar definiert. Die wichtigste Voraussetzung für die Leistung der Versicherung ist ein gesundheitlicher Schaden infolge eines Unfalls. Ein Unfall ist in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) klar definiert: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person „durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“. Laut Definition umfasst der Unfallbegriff aber auch Gesundheitsschädigungen, die aus einer erhöhten Kraftanstrengung resultieren. Dazu zählen Verrenkungen von Gelenken an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule sowie Zerrungen und Risse von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln.

Wann zahlt der Unfallversicherer und welche Fristen müssen beachtet werden?

Die Unfallversicherung zahlt nur dann, wenn die Bedingungen der Unfalldefinition Wort für Wort erfüllt sind (siehe auch vorherige Frage). Ansonsten gehen Sie als Versicherter in der Regel leer aus. Darüber hinaus müssen von Ihnen bestimmte Fristen beachtet werden, wobei wir Sie gerne unterstützen. Die Unfallversicherer müssen laut Musterbedingungen zum Beispiel nur dann zahlen, wenn die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten ist und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt wurde. Außerdem muss der Versicherte seinen Anspruch innerhalb derselben 15 Monate bei der Versicherung geltend machen.

Leistet die private Unfallversicherung auch bei Sportunfällen?

Im Prinzip: ja! Auch Unfälle infolge sportlicher Betätigung sind durch eine private Unfallversicherung abgedeckt. Bei Unfällen im Schulsport leisten sowohl die gesetzliche als auch die private Unfallversicherung. Umfassenderen Schutz für Kinder bei dauerhaften Gesundheitsschäden nach einem Unfall bietet die Kinderinvaliditäts­versicherung. Sportvereine verfügen häufig über eine Gruppenversicherung, über die alle Mitglieder abgesichert sind. Gehen Sie Hobbys mit erhöhtem Unfallrisiko nach, wie beispielsweise dem Bergsteigen, dem Drachenfliegen oder dem Skifahren, achten Sie darauf, dass diese auch von Ihrer Police abgedeckt sind.

Was tun, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt?

Am besten gehen Sie zu einem Versicherungsanwalt. Wenn Ihre private Unfallversicherung nicht zahlen will, sollte zunächst geprüft werden, ob der Unfall überhaupt von der Versicherungspolice abgedeckt ist. Womöglich versucht Ihre Unfallversicherung aber auch nur, die Zahlung zu verringern und/oder zu verzögern, indem sie behauptet, es seien Fristen versäumt, Anzeigepflichten verletzt oder Vorerkrankungen nicht beachtet worden. Wenn die private Unfallversicherung nach einem Unfall nicht zahlen möchte, kann womöglich die gesetzliche Versicherung einspringen. Das gilt es ebenfalls zu prüfen. Wenn der Unfall von einem Dritten verursacht wurde, muss gegebenenfalls dessen Haftpflicht­versicherung zahlen. In jedem Fall sollten Sie bei Leistungsverweigerung Ihrer Versicherung einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate ziehen. Bei unserer kostenlosen Erstberatung erhalten Sie fachliche Hilfe auf dem Weg zu Ihrem Geld.

Private Haftpflichtversicherung

Was ist im Schadensfall zu beachten?

Als Versicherungsnehmer haben Sie eine sogenannte Anzeigepflicht, welche besagt, dass der Schaden umgehend, jedoch spätestens binnen einer Woche, zu melden ist. Bei der Schadensmeldung sollten Sie sich möglichst präzise, sachlich und objektiv ausdrücken und alle relevanten Details angeben. Besonders wichtig ist es, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Tatsachen sollten weder verschönt noch weggelassen werden.

Bevor Ihre Versicherung geprüft hat, ob tatsächlich eine Schadensersatzpflicht besteht, sollten Sie keine Schuldzugeständnisse machen und keine Zahlungen von Schadensersatz leisten. Denn sollte die Versicherung nach Prüfung feststellen, dass der Schaden nicht durch diese zu regulieren ist, wird Ihnen Ihr vorab gezahlter Schadensersatz nicht erstattet.

Sollte von Ihrer Versicherung über einen längeren Zeitraum keine Rückmeldung zum angezeigten Schaden erfolgen, sollten Sie diese schriftlich auffordern, Ihren Fall zeitnah zu bearbeiten. Eine Fristsetzung von zwei bis drei Wochen ist hier angebracht. Ihr Schreiben sollte immer mit Nachweis an die Versicherung übersandt werden, zum Beispiel durch den Versand als Einschreiben.

Wer ist über die private Haftpflichtversicherung mitversichert?

Eine private Haftpflichtversicherung muss pro Haushalt nur einmal abgeschlossen werden, sofern die Versicherung über die (Ehe-)Partner bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder des Versicherungsnehmers in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt ebenso bei einer sogenannten häuslichen Gemeinschaft.

Kinder sind in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums über die Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, solange sie nicht während der Schul- oder Studienzeit heiraten. Zu beachten ist dabei, dass bei einer Familienversicherung gegenseitig zugefügte Schäden nicht durch die private Haftpflichtversicherung reguliert werden. Verschüttet ein mitversichertes Kind beispielsweise versehentlich Limonade über das Laptop seiner Eltern, ist der dadurch entstandene Schaden nicht von der Versicherung abgedeckt.  

In welchen Fällen zahlen private Haftpflichtversicherungen nicht?

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass private Haftpflichtversicherungen für Personen- Sach- und Vermögensschäden aufkommen, die der Versicherte verursacht hat. Bei der Berechnung des Schadens orientieren sich Haftpflichtversicherungen am Zeitwert und nicht am Neuwert des Gegenstandes. Dies bedeutet, dass die Versicherung bei Schäden an Gegenständen maximal den Betrag des Wertes zum Schadenszeitpunkt erstattet.

Die Versicherungen schließen hingegen Leistungen bei vorsätzlich verursachten Schäden, Schäden, die durch strafrechtliches Vergehen entstanden sind, Geldstrafen und Schäden durch Vertragsverletzungen, selbst zugefügte Schäden sowie Schäden, welche auf der Arbeit entstanden sind, in der Regel aus. Zudem sind sogenannte Gefälligkeitsschäden (zum Beispiel Freunden beim Umzug helfen und dabei eine Vase fallen lassen) in der Regel ebenfalls nicht versichert.

Mietschäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen sind oftmals ebenfalls nicht mitversichert, was sich jedoch durch die Erweiterung des Versicherungsvertrags und die Zahlung einer entsprechend höheren Versicherungsprämie einschließen lässt.

Gibt es einen Haftungsausschluss bei Schäden durch Kleinkinder?

Das Gesetz besagt, dass Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren nicht haften, wenn sie einen Schaden verursachen – im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Das bedeutet, dass die private Haftpflichtversicherung der Eltern, über die das Kind mitversichert ist, den Schaden nicht reguliert und der Versicherte somit die Kosten selbst tragen muss. Insbesondere bei Unfällen im Straßenverkehr kann die Schadenssumme schnell in die Millionen gehen.

Obwohl Kleinkinder für Schäden nicht haftbar sind, kann die Versicherung zur Regulierung des Schadenfalls verpflichtet werden, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dann ist nicht das Kind für den Schaden verantwortlich, sondern die Eltern. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass eine genaue Prüfung durch die Versicherung vorgenommen wird, ob tatsächlich die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Es besteht zudem in der Regel die Möglichkeit, eine Zusatzklausel in den Versicherungs­vertrag aufzunehmen, welche vor einem Haftungsausschluss bei Kleinkindern schützt. Das ist angesichts einer geringen finanziellen Mehraufwendung zu empfehlen.

Private Krankenversicherung

Bei mir wird nur ein Teil der Kosten übernommen. Kann man da überhaupt was machen?

In vielen Fällen schon! Die Frage ist, warum Ihre Private Krankenkasse die (volle) Kostenübernahme verwehrt. Oft ist eine Private Krankenversicherung mit einer Selbstbeteiligung oder mit einer Einschränkung bestimmter Leistungen verbunden. Dann ist vertraglich genau geregelt, ab wann und was die Krankenkasse übernimmt. Nicht selten ist es aber auch so, dass eine Ablehnung nicht über die vertraglichen Vereinbarungen begründet werden kann. Dahinter steckt dann oft eine gewisse Taktik der Versicherer, die naturgemäß natürlich darauf aus sind, so wenig wie möglich zu bezahlen bzw. die Zahlung so lange wie möglich hinaus zu zögern. Die Sache ist nur, dass Sie als Patient die Rechnung des Arztes oder des Krankenhauses bzw. deren Verrechnungsstellen bekommen und im Zweifelsfall erst einmal in Vorleistung treten müssen. Bei kleineren Behandlungen und Beträgen ist das vielleicht kein Problem. Bei mehrwöchigen Krankenhausaufenthalten oder umfassenden Untersuchungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sieht es da schon ganz anders aus. Deshalb sollten Sie nicht lange warten und sich juristischen Beistand holen. Denn schließlich ist es Ihr Geld und Ihre Gesundheit, um die es hier geht.

Bezahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn ich Ärger mit der Privaten Krankenkasse habe?

In vielen Fällen bezahlt die Rechtsschutzversicherung Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten! Neben der eigentlichen Sachlage (ist die Leistungsabsage juristisch angreifbar?) kümmern wir uns auch um die Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung und klären für Sie, ob die Kosten für Anwalt und Gericht übernommen werden. Erst wenn die Kostenübernahme geklärt ist, werden wir juristisch aktiv.

Ab wann sollte ich eigentlich einen Anwalt einschalten?

Nach einer Leistungsablehnung am besten so schnell wie möglich! Denn zum einen geht es ja um Ihre Gesundheit bzw. um die Gesundheit eines Ihrer Angehörigen. Und Sie wollen ja die bestmögliche Behandlung bekommen, ohne auf den Kosten sitzen bleiben zu müssen. Zum anderen gibt es auch Fristen, die nach einer Leistungsablehnung eingehalten werden müssen. Sollten diese verstreichen, wird es schwierig bis unmöglich, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Deshalb ist schnelles Handeln gefragt.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit eigentlich das Gleiche?
Nein. Wer als arbeitsunfähig gilt, kann vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen keinen Beruf ausüben. Wichtig ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen Dauerzustand handelt. Im Gegensatz dazu liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn man seinen letzten Beruf auf Dauer (d. h. mindestens sechs Monate) nicht mehr ausüben kann, ggf. aber in der Lage ist einem Alternativberuf nachzugehen. Darüber hinaus gibt es noch den Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn Sie überhaupt nicht oder nur stark eingeschränkt arbeiten können – ganz unabhängig vom Beruf.
Ich habe den erforderlichen BU-Grad nicht erreicht – was nun?
Lassen Sie sich von einem Experten helfen! Denn dass der erforderliche medizinische BU-Grad nicht erreicht sein soll, ist einer der häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Zahlung. Hier kann juristischer Beistand dazu beitragen, das Gegenteil zu beweisen. Denn oftmals ist es so, dass ein von der Versicherung bestellter Gutachter den jeweiligen BU-Grad niedriger einschätzt als der eigene Hausarzt. Durch zusätzliche Gutachten und Stellungnahmen sowie einer detaillierten Tätigkeitsbeschreibung, die wir gemeinsam mit Ihnen erarbeiten, können wir für die Versicherung eine aktuelle Sachlage auf Basis der tatsächlichen Fakten schaffen, um den Fall neu – und positiv für Sie – zu beurteilen.
Bezahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn ich Ärger mit der Berufsunfähigkeitsversicherung habe?
In vielen Fällen bezahlt die Rechtsschutzversicherung Ihnen die Anwalts- und evtl. Gerichtskosten! Neben der eigentlichen Sachlage (ist die Leistungsabsage juristisch angreifbar?) kümmern wir uns auch um die Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung und klären für Sie, ob die Kosten für Anwalt und Gericht übernommen werden. Erst wenn die Kostenübernahme geklärt ist, werden wir juristisch aktiv.

Hausratversicherung

Was ist eigentlich bei einer Hausrat mitversichert?

Das kommt auf Ihren Vertrag an! Deshalb ist es wichtig, sich schnellstmöglich mit einem Experten zusammenzusetzen, um zu schauen, was Ihre Versicherung abdeckt und in welcher Höhe. Hier zwei typische Fälle aus unserer täglichen Praxis:

Einbruchdiebstahl (Haus/Auto)
Es ist grundsätzlich so, dass eine Hausratversicherung für Schäden durch Einbruchdiebstahl aufkommen muss. Allerdings gibt es hier auch Einschränkungen. Zum Beispiel verweigert die Hausratversicherung in der Regel die Zahlung, falls nach einem Einbruch keine Spuren am Tatort (in der Regel an Fenstern und/oder Türen) nachgewiesen werden können. Ein halb geöffnetes Fenster oder eine nicht verschlossene Tür können das Aus für die Kostenerstattung bedeuten.

Können Sie aber zum Beispiel gegenüber Ihrer Versicherung den Verlust Ihres Haustürschlüssels durch Diebstahl nachweisen, muss die Hausratversicherung in der Regel für die entstandenen Kosten aufkommen. Wenn in Ihr Auto eingebrochen worden ist, kann es sein, dass der Schaden nur dann ersetzt wird, wenn Ihr Fahrzeug in einer abgeschlossenen Garage oder in einem Parkhaus gestanden hat. Wenn die Hausratversicherung nicht zahlen will, ist es wichtig, den Fall genau zu prüfen. Dabei lohnt es sich immer, einen fachkundigen Experten zu Rate zu ziehen. Unsere Anwälte für Versicherungsrecht unterstützen Sie gerne.

Fahrrad-Diebstahl
Ihr Fahrrad gehört zum Hausrat wie Ihre Kleidung, Wertgegenstände oder Mobiliar. Damit ist es auch in der Hausratversicherung gegen Einbruch, Diebstahl, Sturm-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Gute Versicherungen kommen ohne weiteren Einschluss einer Fahrradklausel auch bei einfachem Diebstahl für Ihren Schaden auf. Der Fahrrad-Dieb muss also nicht erst in Ihre Wohnung oder Ihr Haus eingebrochen sein, um das Rad zu stehlen. Das Rad ist auch dann versichert, wenn es (abgeschlossen) vor der Haustür gestohlen wird. Prüfen Sie aber unbedingt, bis zu welcher Höhe die Versicherung einen solchen Schaden ersetzt.

Über eine sogenannte Fahrradklausel können Sie den Schutz für Zweiräder in der Hausratversicherung problemlos auf (einfachen) Diebstahl erweitern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Rad mit einem Schloss gegen die einfache Mitnahme gesichert ist. Die sogenannte Nachtzeitklausel in älteren Verträgen beschränkt den Diebstahlschutz auf die Nutzung am Tage. Die meisten Hausratversicherungen erstatten im Falle des Fahrrad-Diebstahls entweder den Neuwert oder den Zeitwert – bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Wertes. Wichtig ist auch hier, dass Sie nicht unterversichert sind. Achten Sie beim Abschluss einer Rad-Zusatzversicherung darauf, dass der Schutz rund um die Uhr gilt.

Was ist bei einer Schadensmeldung zu beachten?

Bloß keine Zeit verlieren und Schaden bestmöglich protokollieren! Damit Ihre Hausratversicherung den durch Einbruch, Diebstahl, Sturm, Brand oder Wasser verursachten Schaden möglichst schnell und vollständig regulieren kann, muss der Schaden zeitnah gemeldet werden. Die Schadensmeldung sollte schriftlich erfolgen. Zur Sicherheit sollte der Schaden vorab schon einmal telefonisch gemeldet werden. In der Regel schickt Ihnen Ihr Versicherer dann ein ausführliches Schadenmeldeformular zu.

Es ist unbedingt davon abzuraten, bei der Schadensmeldung falsche Angaben zu machen. Fällt der Versicherung der Schwindel auf, kann die Kostenübernahme verweigert werden.

Bei der Schadensmeldung sind juristisch korrekte Formulierungen oft entscheidend, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Wenn die Versicherung die Schadensregulierung einmal abgelehnt hat, weil unzureichende Angaben gemacht wurden, ist dies im Nachhinein auch mit anwaltlicher Hilfe nur schwer rückgängig zu machen. Außerdem sollte ein Protokoll mit Fotos des Schadens erstellt und Zeugen benannt werden. Der Schadensmeldung sollten Sie unbedingt Belege/Kaufquittungen der beschädigten bzw. gestohlenen Objekte beilegen und sich den Posteingang vom Versicherer bestätigen lassen. Gerne unterstützen unsere Fachanwälte Sie bei der gesamten Schadensabwicklung.

Meine Hausratversicherung zahlt nicht – was nun?

Holen Sie sich Hilfe von einem Fachmann! Es kommt immer häufiger vor, dass Hausratversicherungen nicht oder nur in Teilen für Schäden durch Einbruchdiebstahl, Sturm-, Feuer- und Wasserschäden aufkommen wollen. Gerade bei höheren Beträgen lehnen Versicherungen ihre Eintrittspflicht häufig ab. Auch Verzögerungen bei der Schadensregulierung sind an der Tagesordnung. Versicherungen spekulieren häufig mit dem mangelhaften Fachwissen ihrer Versicherungsnehmer. Umso wichtiger ist es für Sie, einen Anwalt an Ihrer Seite zu haben, der Sie mit seinem Fachwissen dabei unterstützt, Ihre Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung durchzusetzen.

Wenn Ihre Versicherung nicht zahlen will oder verzögert, dann melden Sie sich einfach bei uns. Schildern Sie uns Ihr Problem und wir werden Ihren Fall gewissenhaft prüfen, Ihre Erfolgschancen einschätzen und Ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, wird sich unser Team darum kümmern, dass die Kosten auch übernommen werden. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung finden wir für Sie eine angemessene, individuelle Lösung.

Stimmt es, dass Hausratgegenstände auch im Urlaub versichert sind?

Ja, das stimmt. In der Regel beinhaltet eine Hausratversicherung nämlich die sogenannte Außenversicherung. Dadurch sind auch Ihre Hausratgegenstände außerhalb der Wohnung gegen Einbruchdiebstahl, Sturm-, Feuer- und Wasserschäden mitversichert. Das bedeutet, dass Ihre Wertgegenstände auch im Urlaub versichert sind, wenn zum Beispiel in Ihr Hotelzimmer oder in Ihre Ferienwohnung eingebrochen worden ist. Viele Versicherungsverträge schließen den Versicherungsschutz allerdings aus, wenn man seinen Urlaub im Zelt, in einem Wohnmobil oder in einem Caravan verbringt.

In den meisten Verträgen ist die Außenversicherung auf drei Monate begrenzt. Wenn Sie sich also länger als drei Monate im Ausland aufhalten oder wenn Sie Ihren Laptop über drei Monate im Schrebergarten aufbewahren, greift im Schadensfall die Hausratversicherung nicht. Ältere Versicherungsverträge sehen den Versicherungsschutz zudem oft nur innerhalb Europas vor. Die Außenversicherung ist von den Versicherern oft unterschiedlich geregelt. Deswegen lohnt es sich, genauer beim Versicherer nachzufragen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Versicherungsbedingungen.

Wohngebäudeversicherung

Was betrifft eigentlich die Hausrat- und was die Wohngebäudeversicherung?

Das ist nicht immer ganz eindeutig! Als grobe Faustformel kann man sagen: Die Wohngebäudeversicherung deckt Ihr Gebäude ab, also alles, was fest und untrennbar mit Ihrem Haus verbunden ist (Wasserleitungen, der Dachstuhl, feste Fliesen etc.). Die Hausratversicherung erstreckt sich auf das Zubehör, welches sich im Gebäude befindet (Möbel, Ausstattung, Elektrogeräte etc.).

Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen dies auf Anhieb nicht so eindeutig zu bestimmen ist, wie etwa ein Schaden an einer Einbauküche.

Auch können bei Schäden beide Versicherungen "einstandspflichtig" sein. So werden beispielsweise bei einem Brand in der Regel sowohl von der Hausratversicherung als auch von der Wohngebäudeversicherung gedeckte Schäden entstehen.

Was ist bei einer Schadensmeldung zu beachten?

Auch hier gilt: Bloß keine Zeit verlieren und Schaden bestmöglich protokollieren! Damit Ihre Gebäudeversicherung den durch Einbruchdiebstahl, Sturm, Brand oder Wasser verursachten Schaden möglichst schnell und vollständig regulieren kann, muss der Schaden zeitnah gemeldet werden. Die Schadensmeldung sollte schriftlich erfolgen. Zur Sicherheit sollte der Schaden vorab schon einmal telefonisch gemeldet werden. In der Regel schickt Ihnen Ihr Versicherer dann ein ausführliches Schadenmeldeformular zu.
Es ist unbedingt davon abzuraten, bei der Schadensmeldung falsche Angaben zu machen. Fällt der Versicherung der Schwindel auf, kann die Kostenübernahme verweigert werden.

Bei der Schadensmeldung sind juristisch korrekte Formulierungen oft entscheidend, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Wenn die Versicherung die Schadensregulierung einmal abgelehnt hat, weil unzureichende Angaben gemacht wurden, ist dies im Nachhinein auch mit anwaltlicher Hilfe nur schwer rückgängig zu machen. Außerdem sollten ein Protokoll mit Fotos des Schadens erstellt und Zeugen benannt werden. Gerne unterstützen unsere Fachanwälte Sie bei der gesamten Schadensabwicklung. Denn hier Fehler zu machen kann bares Geld kosten.

Meine Versicherung behauptet, ich habe grob fahrlässig gehandelt – was nun?
Holen Sie sich juristische Unterstützung! Denn die Abgrenzung zwischen einfacher, mittlerer und grober Fahrlässigkeit ist eine der schwierigsten juristischen Einschätzungen, die schon viele teilweise höchst unterschiedliche Gerichtsurteile hervorgerufen hat. Viele Versicherungen bieten mittlerweile zudem einen Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit an, hier ist ein gründliches Studium der Bedingungen notwendig. Und wenn doch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, darf der Versicherer die Leistung nicht mehr ganz kürzen, sondern muss eine Quote nach dem Ausmaß des Fehlverhaltens bilden.

KFZ-Versicherung

Die gegnerische Versicherung will nicht zahlen – was nun?

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und die Schuld allein bei dem Unfallgegner liegt, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen. Sollte die Schuldfrage nicht eindeutig sein, versuchen viele Versicherer, durch eine Mitschuld des Anspruchstellers, die eigenen Kosten zu verringern.

Sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Zahlung verweigern oder Ihnen eine Mitschuld unterstellen, sollte die Sache von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht geprüft werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche und prüfen für Sie, ob die Einholung eines Kfz-Gutachtens erfolgen sollte.

Übrigens: die meisten Versicherungsnehmer wissen nicht, dass man als Unfallgeschädigter grundsätzlich wählen darf, ob man eine Reparatur an seinem Fahrzeug vornehmen lassen oder stattdessen lieber das Geld kassieren will. Denn als Geschädigter haben Sie das Recht auf eine sogenannte fiktive Abrechnung. Bei einer Reparatur handelt es sich um eine konkrete Abrechnung. Eine fiktive Abrechnung ermöglicht es Ihnen hingegen, die im Kfz-Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt zu bekommen. Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche, bei der gegnerischen Versicherung, ist deshalb auch keine Reparaturrechnung erforderlich, sondern ein unabhängiges Kfz-Gutachten oder der Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt. Bis auf die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer haben Sie Anspruch auf Entschädigung aller Schadenspositionen.

Was ist im Schadensfall zu beachten?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie keine Zeit verlieren und den Schaden unverzüglich melden. Denn als Versicherungsnehmer haben Sie eine sogenannte Anzeigepflicht, welche besagt, dass der Schaden binnen einer Woche bei der Versicherung zu melden ist. Bei verspäteter Schadensmeldung kann es sein, dass die Versicherung die Schadensregulierung verweigert, da der Versicherungsnehmer eine Vertragspflicht verletzt hat.  

Außerdem ist jeder Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, sämtliche Auskünfte, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, vollständig der Versicherung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus, bei der Wiedereinsetzung oder Verwertung des Fahrzeuges, die Pflicht zur Weisungseinholung bei seiner Versicherung.

Was deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung ab und was die Kasko?

Die KFZ-Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden, die der Versicherte bei anderen verursacht und ist gesetzlich für jeden Autofahrer vorgeschrieben. Die Kasko-Versicherung ist hingegen freiwillig und kommt für Schäden am Auto des Versicherten auf.

Die Teilkasko-Versicherung deckt dabei nicht selbst verursachte, unkalkulierbare Schäden, wie Naturschäden, Glasbruch, Marderbefall und Wildunfälle. Bei Diebstahl des Autos tritt die Teilkasko-Versicherung ebenfalls ein.

Die Vollkasko-Versicherung deckt alle zuvor genannten Schäden am eigenen Auto ab und übernimmt zudem Unfallschäden, welche durch Eigenverschulden entstehen. Außerdem zahlt die Vollkasko-Versicherung auch bei Vandalismus, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht oder der Schadensverursacher nicht versichert und/oder nicht zahlungsfähig ist.

Im welchen Fällen zahlen KFZ-Versicherungen nicht?

KFZ-Versicherungen schließen Leistungen bei vorsätzlichem Handeln generell aus. Bei grob fahrlässigem Handeln muss die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgeschädigten regulieren. Die Kaskoversicherung hingegen kann in diesem Fall nach schwere des Verschuldens quotieren und somit die Zahlung insgesamt verweigern, oder nur einen Teil des eigenen Schadens regulieren.
Grob fahrlässiges Handeln ist aus Versicherungssicht das Bedienen eines Handys am Steuer, überhöhte Geschwindigkeit, Fahrerflucht, die Teilnahme an illegalen Autorennen oder die Missachtung von Verkehrsregeln. Das Fahren unter Alkohol- oder Drogenkonsum sowie ohne gültigen TÜV gilt ebenso als grob fahrlässig.
Lehnt die Versicherung die Schadensregulierung aus einem der oben genannten Gründe ab, kann sich dennoch die Prüfung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht lohnen. Denn es ist immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die den Versicherten in solchen Fällen dennoch eine Entschädigung zusprechen.

Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Was ist bei einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung alles versichert?

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt grundsätzlich vor Schäden, die durch den Hund oder das Pferd/Pony verursacht werden, wie beispielsweise:

• Schäden, die durch Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen entstehen
• Personenschäden
• Vermögensschäden (Verdienstausfall, Pflegekosten, Mietwagenkosten etc.)
• Sachschäden

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kommt für Sach- und Personenschäden auf. Dabei geht es nicht nur um Verletzungen, die anderen direkt durch den Vierbeiner zugefügt wurden. Tierhalter können beispielsweise auch für Folgeschäden wie zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit haftbar gemacht werden.

Natürlich kommt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur bis zur vereinbarten Deckungssumme für den verursachten Schaden auf. Bei Hunden sollte diese Deckungs­summe bei drei Millionen Euro liegen, bei Pferden wird eine Deckungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro empfohlen.

Es spielt im Schadensfall übrigens keine Rolle, ob die Schäden durch Ihr Verschulden zustande gekommen sind oder nicht. Gute Versicherungen leisten auch dann, wenn der Tierhalter gegen seine Pflichten verstößt, zum Beispiel der Hund trotz Leinen­zwang frei läuft oder das Pferd aus der Koppel ausbricht, weil der Zaun kaputt ist.

In einer Tierhalterhaftpflichtversicherung sind zumeist auch Mietsachen (zum Beispiel Pferdeboxen oder Wohnungen) inbegriffen. Bei einer guten Versicherung greift der Schutz auch bei einem Vorfall im Ausland. Hier gilt es, die Konditionen genau zu prüfen.

Welche Schäden sind durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht versichert?

Folgende Schäden sind in der Regel durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht mitversichert:

• Eigene Schäden
• Schäden, die durch Tiere entstehen, die gewerblich genutzt werden
• Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden

Einige Versicherungsgesellschaften schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge. Dies betrifft vor allem die sogenannten Kampfhunde, denn sie stellen ein besonderes Risiko dar.

Darüber hinaus decken einige Versicherer bestimmte Schäden nicht ab, beispielsweise wenn der Halter die Maulkorb- oder Leinenpflicht nicht einhält oder der Halter selbst verletzt wird. Hier gilt es, die Versicherungskonditionen genau zu prüfen.

Verletzt ein Hund ein Familienmitglied, muss die Tierhalterhaftpflichtversicherung kein Schmerzensgeld bezahlen. Denn rechtlich gesehen haben Familienmitglieder den selben Status wie der eigentliche Halter.

Greift die Tierhalterhaftpflichtversicherung eigentlich nur für den Tierhalter?

Neben dem Tierhalter sind in der Regel auch dessen Familie und andere, nicht gewerbliche Tierführer des Tieres, mitversichert – zum Beispiel Freunde und Nachbarn, die mit dem Hund spazieren gehen.

Auch Angehörige sind in der Regel beim Hüten des Tieres über die Versicherung geschützt. Werden sie jedoch von ihm verletzt, können sie keine Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen.

Für Pferde-Halter, die ab und zu andere Menschen auf Ihrem Tier reiten lassen, empfiehlt es sich, das sogenannte Fremdreiterrisiko in die Police einzuschließen. Verleihen Sie Ihr Pferd zum Beispiel an die Nachbarstochter und währenddessen kommt es zu einem Unfall, müssen Sie als Halter dafür geradestehen. Sind fremde Reiter in der Police ausgeschlossen, zahlt die Versicherung nicht.

Halter mit einer Reitbeteiligung sollten eine Police wählen, bei der die entsprechende Person im Versicherungsvertrag mit Namen genannt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Versicherung nicht zahlt, wenn das Pferd unter Obhut der jeweiligen Reitbeteiligung einen Schaden verursacht.

Ist in der Tierhalterhaftpflichtversicherung ein Rechtsschutz enthalten?

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung dient nicht nur als finanzielle Absicherung im Falle von Forderungen, sondern steht dem Halter eines Hundes oder Pferdes auch als passiver Rechtsschutz vor Gericht bei.

So wehrt die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde und Pferde zum Beispiel unberechtigte Forderungen ab und kommt für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auf.

Nicht übernommen werden von der Tierhalterhaftpflichtversicherung hingegen Kosten für einen Tierarzt. Hierfür können Besitzer eines Hundes oder Pferdes eine separate, spezielle Krankenversicherung abschließen.

Verkehrsrecht

Der andere war schuld! Brauche ich dann überhaupt einen Anwalt?

Einfache Antwort: Ja! Zunächst natürlich, damit die Schuldfrage auch zu Ihren Gunsten entschieden wird. Denn oftmals wird die Gegenseite versuchen, Ihnen zumindest eine Teilschuld zuzusprechen. Hier kann juristischer Beistand dazu beitragen, dass Sie auch das Recht bekommen, das Ihnen zusteht.

Darüber hinaus geht es aber auch darum, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies umfasst zum einen die Schadensregulierung. Hier wird die Versicherung der Gegenseite naturgemäß versuchen, so wenig wie möglich zu zahlen. Zum anderen geht es auch um Kosten, die unmittelbar und mittelbar mit diesem Schaden in Zusammenhang stehen. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Mietwagen sind nur einige der Schlagworte, die in diesem Zusammenhang zu nennen sind. Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer möglicher Ansprüche, die der Otto-Normal-Verbraucher oftmals nicht kennt und entsprechend nicht geltend machen würde. Insofern hilft Ihnen ein Rechtsbeistand auch dabei, dass Sie kein Geld verschenken. So macht sich ein Anwalt doppelt bezahlt.

Was kostet es mich eigentlich, wenn ich mir einen Anwalt nehme?

In vielen Fällen kostet Sie das gar nichts! Wenn Sie keine Schuld haben, entstehen für Sie in der Regel auch keine Kosten. Das heißt, die Rechtsanwaltskosten werden normalerweise übernommen, wenn der Unfallgegner der Verursacher ist (also Schuld hat) und der Unfall in Deutschland stattgefunden hat. Bei Unfällen im Ausland kann dies jedoch anders aussehen. Dies hängt dann jedoch vom jeweiligen Land bzw. dessen Rechtsprechung ab.

Aber auch, wenn Sie der Unfallverursacher sein sollten oder die Schuldfrage zunächst nicht eindeutig geklärt werden kann, macht es Sinn, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Vor allem dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Denn dann übernimmt diese Versicherung im Idealfall die Kosten. Informieren Sie sich aber vorher, ob Verkehrsrecht von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt wird.

Ich war schuld. Warum dann zum Anwalt?
Damit Sie keine unnötigen Kosten tragen müssen! Auch wenn die Gegenseite und eventuell Sie selbst davon überzeugt sind, dass die Schuld bei Ihnen liegt, so macht es Sinn, zunächst einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn so eindeutig wie es manchmal aussieht, ist es oft nicht. Eventuell trifft die Gegenseite ja eine Teilschuld? Oder vielleicht gibt es andere Umstände , die Ihre Schuld herabsetzen? Zudem ist es wichtig, sich juristisch abzusichern bzw. richtig zu handeln, damit auch die eigene Versicherung die verursachten Schäden komplett übernimmt. Nicht dass nach dem Schock des Unfalls noch eine böse Überraschung auf Sie zukommt, weil Ihre Versicherung nicht oder nur teilweise bezahlen will.
Ich habe einen Unfall verursacht, dies aber nicht bemerkt? Was mache ich nun?

Einfache Antwort: schnellstmöglich zum Anwalt! Denn egal, ob Sie es bemerkt haben oder nicht, Sie haben sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit Fahrerflucht begangen. Und auch, wenn es sich hierbei nur um einen scheinbar kleinen Blechschaden gehandelt hat, Fahrerflucht ist kein Bagatelldelikt. Neben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe kann sogar der Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten drohen. Deshalb nicht lange überlegen und zum Anwalt. Denn jeder Tag, den Sie warten, macht es nur noch schlimmer.

Verkehrsstrafrecht

Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsverstoß richtig?

Erstmal gilt: Ruhe bewahren! Das heißt auch, dass keine übereilten Schuldeingeständnisse gemacht werden oder irgendetwas voreilig unterschrieben wird. Gut gemeinte Erklärungen können negative Folgen haben. Für den Laien ist es nicht immer leicht zu erkennen, welche Konsequenzen die Behörden aus entsprechenden Aussagen und Erklärungen ziehen können. Darüber hinaus ist schnelles Handeln und Reagieren gefragt. Denn mit jedem Bescheid und/oder Anhörungsbogen ist eine Frist verbunden, in der man Widerspruch einlegen kann. Wer diese Fristen ungenutzt verstreichen lässt, vermindert seine Chancen erfolgreich gegen eine Verkehrsstrafsache vorzugehen erheblich. Das ist besonders ärgerlich, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis und damit ein Mobilitätsverlust droht. Deshalb: nicht lange warten und einen Anwalt einschalten.

Lohnt es sich überhaupt, einen Anwalt einzuschalten?

Auf jeden Fall! Denn ein Anwalt kennt die Möglichkeiten und Chancen, die sich im Rahmen einer Bußgeld- oder Verkehrsstrafsache ergeben. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat ein Anwalt auch Akteneinsicht. Zudem kann er die Mess- und Kontrollverfahren überprüfen lassen. Was man in diesem Zusammenhang wissen sollte: fast jeder dritte Bußgeldbescheid ist fehlerhaft (bei Tempomessungen ist die Zahl noch wesentlich höher) und kann entsprechend angezweifelt werden. Meist ist dies für einen Laien jedoch ohne juristischen Beistand leider nicht erkenn- und durchsetzbar.

Ich soll meinen Führerschein abgeben. Kann man da überhaupt noch etwas machen?

Ehrliche Antwort: Jein. Grundsätzlich ist es theoretisch möglich, nach einem Verkehrsverstoß ein Fahrverbot zu umgehen. Dies ist allerdings nur mit einer sehr guten Begründung und meist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – auf jeden Fall aber ist hierzu ein erfahrener Anwalt einzuschalten. Natürlich hängt dies, wie auch die Strafe selbst, von Art und Umfang des Verstoßes ab. Als Ersttäter und in minder schweren Fällen kann ein Anwalt zumindest Schadensbegrenzung erwirken und zum Beispiel den Führerscheinentzug hinauszögern bzw. auf einen bestimmten Zeitraum hin "verschieben". Dies ist besonders bei Autofahrern, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, sehr hilfreich.

Arbeitsrecht

Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt – steht mir jetzt eine Abfindung zu?

Gehen Sie zum Anwalt! Denn pauschal kann man nicht sagen, ob Ihnen eine Abfindung zusteht und wenn ja, in welcher Höhe. Wir prüfen für Sie Ihren Arbeitsvertrag und das Unternehmen, in dem Sie beschäftigt waren und bewerten Ihre Erfolgsaussichten. So sorgen wir relativ schnell für Klarheit und dafür, dass Sie wissen, was und wieviel Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu bekommen haben.

Ab wann sollte ich überhaupt einen Anwalt einschalten?

Am besten sofort! Speziell bei Kündigungen gibt es relativ kurze Rechtsmittelfristen, die es zu beachten gilt. So muss hier innerhalb von drei Wochen eine Klage eingereicht werden. Der Countdown läuft übrigens ab dem Tag nach der Kündigung. Deshalb: zögern Sie nicht lange, sonst ist die Kündigung wirksam und nur noch sehr schwer anfechtbar.

Ich habe kein Lohn bzw. Gehalt bekommen - was muss ich tun?

Auch in diesem Fall direkt zum Anwalt! Denn zum Einen geht es darum, den Grund für den Lohnverzug herauszufinden. Hat der Arbeitgeber etwa Insolvenz angemeldet? Erhebt der Arbeitgeber Schadensersatz-Forderungen gegen Sie? Oder gibt es andere Gründe, die der Arbeitgeber geltend macht? Dies klären wir für Sie, um umgehend die entsprechenden juristischen Maßnahmen und Mittel auf den Weg zu bringen.
Zum Anderen ist es natürlich auch wichtig, möglichst schnell Ihre Ansprüche geltend zu machen, damit Sie lieber heute als morgen zu Ihrem – im wahrsten Sinne des Wortes – verdienten Geld kommen. Insofern liegt es ja auch in Ihrem eigenen Interesse, möglichst schnell zum Ziel zu kommen. Wir zeigen Ihnen, wie!

Wir helfen Ihnen bei Problemen mit:

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